Haus- & Badeordnung

Das Kocherbad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberkochen. Es soll der Bevölkerung zur Gesundheitsförderung, Erholung und Entspannung dienen. Die Rechte und Pflichten der Badebesucher sind in der nachfolgenden Haus- und Badeordnung geregelt. Zum Bad gehören das gesamte Grundstück des Kocherbades inklusive Außenbereich, alle Gebäude und Einrichtungen sowie die besonders gekennzeichneten Parkflächen.

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Kocherbades.

  1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher sowohl diese als auch alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  2. Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch den Betreiber ausgesprochen werden. Der Nutzer kann hieraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere wird das Eintrittsgeld in diesen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
  3. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere Paragraf 4 BDSG, und der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
  4. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
  5. In besonderen Betriebsteilen, wie zum Beispiel Saunaanlage, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie beispielsweise Wasserrutschen, Massagedüsen oder Aquacross-Anlage sowie Parkflächen, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
  6. Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
  7. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

  1. Die Öffnungszeiten und die gültigen Preise entnehmen Sie bitte dem öffentlichen Aushang im Foyer des Kocherbades oder der Homepage unter www.kocherbad.de.
  2. Die Badezone und das Saunabad sind 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. Spätester Eintritt ist 60 Minuten vor Betriebsende.
  3. Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
  4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung der Eintrittspreise.
  5. Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
  6. Die am Kassenautomat erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
  7. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  8. Die Voraussetzung für vergünstigte Tarife ist durch einwandfreie Unterlagen nachzuweisen. Einzelkarten gelten nur am Tag ihrer Ausgabe und berechtigen nicht zum wiederholten Betreten. Bei Missbrauch werden die Eintrittsberechtigungen eingezogen. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

  1. Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung der Anlage jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die
    - unter Einfluss berauschender Mittel stehen und/oder solche mit sich führen,
    - Tiere mit sich führen,
    - an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes leiden (Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden),
    - an offenen Wunden leiden (ausgenommen sind geringfügige Verletzungen).

    Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt ebenfalls untersagt.
     
  2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
  3. Der Badegast muss Eintrittskarten/Zutrittsberechtigungen sowie das Transponderarmband und Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
  4. Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Kocherbad nur in Begleitung einer verantwortlichen Person besuchen, die geeignet ist, die Aufsicht über das begleitete Kind wahrzunehmen und diese auch wahrnimmt. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (zum Beispiel Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutsche, Aquacross) sind möglich.
  5. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind nur in Begleitung Erwachsener zum Saunabad berechtigt.
  6. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (zum Beispiel Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen sowie Kreislauferkrankungen), ist die Benutzung der Anlage nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  7. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Anlage verschaffen und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, beispielsweise die unbefugte Benutzung fremder Datenträger wie Schlüssel oder Geldwertkarten, werden sofort der Anlage verwiesen.
  8. Wer sich den Zutritt zur Anlage in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Von Personen, die über keine gültige Zugangsberechtigung verfügen, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe des tatsächlichen Eintrittspreises verlangt werden.

  1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet und gegen Recht und Ordnung verstößt.
    Insbesondere sind zu unterlassen:

    a) sexuelle Handlungen und Darstellungen,
    b) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung des Bades und des Badewassers,
    c) das seitliche Einspringen in die Becken,
    d) das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. -seilen,
    e) das Rennen auf den Beckenumgängen,
    f) das Unterschwimmen und Tauchen im Bereich der Aquacross-Anlage während des Betriebs,
    g) der Aufenthalt im Landebereich der Rutsche,
    h) das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken,
    i) das Untertauchen anderer Personen,
    j) das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (zum Besipiel Glas oder Porzellan).
  2. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Benutzung von Startblöcken, Wasserrutsche und Aquacross-Anlage geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Badepersonal genutzt werden.
  3. Es besteht im ganzen Bad Elternaufsicht (Parafrag 1631 BGB). Für Schulklassen hat der Lehrer die Aufsichtspflicht, über Vereinsgruppen hat dies der Trainer/Übungsleiter. Die Aufsichtspflichten umfassen den ganzen Betrieb und insbesondere die Aufsicht im Wasser. Es wird daher empfohlen, den Kindern, die nicht oder nicht sicher schwimmen können, jederzeit Schwimmhilfen anzulegen, sobald das Bad betreten wird. Dies entbindet jedoch nicht von der Aufsichtspflicht. Schwimmhilfen bieten keinen vollständigen Schutz vor dem Ertrinken! Bei der Nutzung von Schwimmhilfen sind die Anwendungs- und Benutzerhinweise der Hersteller zu beachten. Die Nutzung von Einrichtungen mit höherem Gefahrenpotenzial (zum Beispiel Sprunganlage, Wasserrutsche, Aquacross-Anlage und so weiter) erfordert verstärkte Aufsicht.
  4. Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für Schäden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
  6. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben und ähnliches sind im gesamten Kocherbad verboten.
  7. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
  8. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung durch das Personal des Kocherbades.
  9. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nicht in Beckennähe oder in den Ruhebereichen verzehrt werden.
  10. Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
  11. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Be-stimmungen behandelt.
  12. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
  13. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
  14. Der Aufenthalt und das Baden im Schwimmbad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung ob die Kleidung einer üblichen Badekleidung entspricht, hat der jeweilige Schwimmmeister zu treffen. Bitte beachten Sie, dass Badebekleidung in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden darf.
  15. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person den Startblock betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
  16. Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
  17. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (zum Beispiel Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte, Bälle, Wasserspritzpistolen) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
  5. Für den Verlust oder die Zerstörung von dem Besucher überlassenen Gegenständen wird nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
  6. Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  1. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
  2. Grundsätzlich dürfen nur gesunde Menschen die Saunaanlage benutzen. Personen mit folgenden Krankheiten sind vom Besuch der Saunaanlage ausgeschlossen:
    a) intensive Hauterkrankungen,
    b) entzündliche und passive Hautkrankheiten und Ekzeme,
    c) alle Infektionskrankheiten,
    d) septische Infekte,
    e) akute Virusinfektion (zum Beispiel Grippe),
    f) akute entzündliche Erkrankungen innerer Organe,
    g) akute und nicht ausgeheilte Lungentuberkulose,
    h) entzündlicher Zustand des Herzens,
    i) akute Stadien des Herzinfarktes,
    j) Dekompressionszustände von Herz-Kreislauf,
    k) Anfallserkrankungen (zum Beispiel Epilepsie),
    l) Bluthochdruck über 200 mm Hg systolisch und 130 mm Hg diastolisch,
    m) Venenentzündungen,
    n) schwere vegetativ nervöse Störungen mit hochgradiger Kreislauflabilität,
    o) die ersten drei Monaten nach einem Schlaganfall.
  3. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V.
  4. Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
  5. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
  6. In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
  7. Technische Einbauten (zum Beispiel Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
  8. In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
  9. Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
  10. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig und ähnliches, sind unzulässig.
  11. Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens und des Warmbeckens muss geduscht werden. Das Einspringen in beide Becken ist nicht gestattet.
  12. Im Ruheraum müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. Der Saunagast soll alles unterlassen, was die übrigen Gäste stören kann.
  13. In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (zum Beispiel Smartphone, Tablet, E-Book-Reader und ähnliches), dürfen nicht benutzt werden.
  14. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.

  1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. In Zweifelsfällen über die Verträglichkeit ist vorher der Arzt zu befragen. Das Personal kann diese Entscheidung nicht treffen.
  2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie zum Beispiel höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
  3. Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden. Eigene Aufgussessenzen dürfen nicht verwendet werden.

Diese Haus- und Badeordnung wurde vom Gemeinderat der Stadt Oberkochen am 20.11.2023 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Oberkochen, 20.11.2023
gez. Peter Traub
Bürgermeister Stadt Oberkochen